NRW bittet Personen, die im ÖPNV keine Maske tragen, zur Kasse: 150 Euro werden auch ohne vorherige Ermahnung fällig. Wie in vielen Teilen Deutschlands steigt in Nordrhein-Westfalen die Zahl der akuten Corona-Fälle wieder. Um die Bevölkerung zu schützen, verschärft das einwohnerstärkste der 16. Bundesländer die Corona-Schutzregeln im öffentlichen Nahverkehr.
Ohne Maske findet die Fahrt in Bus und Bahn ein unverhofftes Ende
Nordrhein-Westfalen versteht bei Masken-Verweigerern keinen Spaß mehr. Fahrgäste, die sich ohne Mund-Nasen-Schutz in Bus, S-Bahn oder Straßenbahn setzen, müssen mit einem Bußgeld von 150 Euro rechnen. Zudem endet ihre Fahrt an der nächsten Haltestelle. Mit dieser Maßnahme reagiert das Bundesland auf das zunehmend laxer werdende „Sicherheits- und Solidaritätsverständnis der Teilnehmer im öffentlichen Personennahverkehr“.
Nach offizieller Darstellung wird es für Menschen, die andere durch den fehlenden Mund-Nasen-Schutz gefährden, zukünftig keine Verwarnung mehr geben. Am Mittwoch kündigte der Landesverkehrsminister Hendrik Wüste von der CDU in der Düsseldorfer „Rheinischen Post“ an, dass das Bußgeld bereits beim ersten Verstoß gegen die Maskenpflicht zu entrichten ist. Bisher wurden Bußgelder in NRW erst fällig, wenn sich Fahrgäste in den öffentlichen Verkehrsmitteln trotz Aufforderung weigerten, die Maske zu tragen. Lange Diskussionen mit diesen Verweigerern gehören nun der Vergangenheit an.
Auch in Schulen gilt eine Maskenpflicht
Die konsequente Durchsetzung der Maskenpflicht beschränkt sich in NRW nicht nur auf Bus und Bahn. Zum Wochenstart führte das Bundesland an allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen eine ab dem 12. August geltende Maskenpflicht ein. Grundschüler müssen den Mund-Nasen-Schutz im Gebäude sowie auf dem Schulgelände tragen. Wie das Schulministerium bestätigte, entfällt für die Klassen 1 bis 4 jedoch die Maskenpflicht auf den festgelegten Sitzplätzen während des Unterrichts. Auch die Lehrkräfte müssen zur Maske greifen, sofern sie den empfohlenen Sicherheitsabstand von eineinhalb Metern nicht gewährleisten können. Diese Regeln gelten zunächst bis zum 31. August.