Der Bundesgerichtshof hat erstmalig zugunsten eines VW-Besitzers gegen den Konzern entschieden. Bei der Urteilsverkündung am Montagvormittag fielen heftige Worte: Der BGH sprach von Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen die Mindestanforderung im Rechts- und Geschäftsverkehr sowie arglistiger Täuschung. Nun wird es teuer für Volkswagen: Schadensersatz ist fällig für zahlreiche manipulierte Dieselfahrzeuge.
Der zugrunde liegende Fall
Anfang 2014 kaufte der Frührentner Herbert Gilbert einen gebrauchten Sharan für 31.490 Euro. Er klagte auf Rückabwicklung, d.h., Rückgabe des Autos und Erstattung des vollen Kaufpreises zuzüglich Zinsen. Bereits das Oberlandesgericht Koblenz gab ihm zu weiten Teilen recht, unter Abzug einer Nutzungspauschale für die mit dem Auto bereits zurückgelegten Kilometer. Der Kläger ging in Revision, gleichfalls VW.
Entscheidung des BGH
In großen Zügen folgte der Bundesgerichtshof den Ausführungen des OLG. Volkswagen wurde zur Erstattung des Kaufpreises und der Zinsen verpflichtet, abzüglich der Nutzungspauschale. Somit erhält Gilbert nunmehr knapp 26.000 Euro zurück. Er hatte das Fahrzeug seit ein paar Jahren abgemeldet in der Garage stehen, was die relativ hohe Rückerstattung begründet. Bei vielen anderen VW-Besitzern wird sie niedriger sein, denn die Nutzungspauschale steigt mit den gefahrenen Kilometern des Autos an.
Nichtsdestotrotz werden sich die Richter nunmehr an dem BGH-Urteil orientieren. 60.000 Prozesse sind zurzeit bundesweit anhängig. Bisher entschieden einige Richter zugunsten von VW. In vergleichbaren Fällen sind jetzt gegenteilige Urteile zu erwarten. D.h., Geldrückerstattung und Abgabe des Autos. Sowohl der Konzern als auch viele Kunden sind daran allerdings nicht interessiert. Eine niedrigere Zahlung seitens Volkswagen ohne Fahrzeugrückgabe steht als Vergleich im Raum.
Martina van Wijngaarden, die Anwältin von VW, verkündete unmittelbar nach dem Urteil, dass VW auf alle 60.000 Kläger zukommen werde, damit die Gerichtsverfahren schnellstmöglich beendet werden können: “Konkret heißt das, dass den Klägern Einmalzahlungen angeboten werden. Diese Einmalzahlungen haben den Vorteil, dass die Kläger schnell und einfach an Geld kommen.” Dass solche Einmalzahlungen deutlich geringer ausfallen werden als die möglichen Rückerstattungsbeträge, wird bereits von mehreren Seiten kritisiert.
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